Lexikon -§34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO (01.01.2013)

Wer gewerbsmäßg den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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